Eine schallende Ohrfeige aus Karlsruhe für die Berliner Landespolitik oder:
Verkehrte Welt?

(Foto: Kunstzirkus /pixelio.de)
Wieder einmal – wie so oft schon in der Vergangenheit – bewahrt das Bundesverfassungsgericht den vernünftigeren Teil der Menschen dieser Republik vor einer Verkommerzialisierung und Verwahrlosung des gesellschaftlichen Lebens:
Das Berliner Ladenöffnungsgesetz (§ 3 Absatz 1): “Verkaufsstellen [will heissen: sämtliche Läden] dürfen … an Adventssonntagen von 13.00 bis 20.00 Uhr geöffnet sein.”
Dagegen erhoben die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz und das Erzbistum Berlin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Aus dem Katechismus der Katholischen Kirche: Der Sonntag unterbricht den Arbeitsalltag und gewährt eine Ruhepause; er ist ein Tag des Protestes gegen die “Fron der Arbeit” und die “Vergötzung des Geldes”. Das Leben der Menschen erhält durch die Arbeit und die Ruhe seinen Rhythmus. Aus dem Evangelischen Erwachsenen-Katechismus: Der Mensch und die Gesellschaft brauchen den Sonntag, um zu erfahren, dass Produktion und Rentabilität nicht den Sinn des Lebens ausmachen. Nach diesem Verständnis ist der “Rhythmus von Arbeit und Ruhe” ein “zentraler Rhythmus der christlich-jüdischen Kultur”.
Das höchste deutsche Gericht urteilte am 1. Dezember 2009 (und setzte zugleich den grundsätzlichen Massstab für etwaige Ausnahmen vom Schutz der Sonn- und Feiertage): “Die Adventssonntagsregelung … des Berliner Ladenöffnungsgesetzes steht mit der Gewährleistung der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen nicht in Einklang”.
Aus der Urteilsbegründung: Der Sonn- und Feiertagsschutz des Grundgesetzes sichert “eine wesentliche Grundlage für die Rekreationsmöglichkeiten des Menschen und zugleich für ein soziales Zusammenleben und ist damit auch Garant für die Wahrnehmung von Grundrechten, die der Persönlichkeitsentfaltung dienen”. “Die Sonn- und Feiertagsgarantie fördert und schützt nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit. Die Arbeitsruhe dient darüber hinaus der physischen und psychischen Regeneration und damit der körperlichen Unversehrtheit … Die Statuierung gemeinsamer Ruhetage dient dem Schutz von Ehe und Familie … Der Sonn- und Feiertagsgarantie kann schliesslich ein besonderer Bezug zur Menschenwürde beigemessen werden, weil sie dem ökonomischen Nutzendenken eine Grenze zieht und dem Menschen um seiner selbst willen dient.” “Die soziale Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes und mithin der generellen Arbeitsruhe im weltlichen Bereich resultiert wesentlich aus der – namentlich durch den Wochenrhythmus bedingten – synchronen Taktung des sozialen Lebens.“
“Auf dieser Grundlage ergibt sich, dass gesetzliche Schutzkonzepte für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe erkennbar diese Tage als solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben müssen. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ladenöffnung bedeutet dies, dass die Ausnahme eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedarf. Ein bloss wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse (“Shopping-Interesse”) potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen.”
Wir begrüssen dieses Urteil ausdrücklich.
Was uns auffällt: Die verfassungswidrige Gesetzgebung, die Adventssonntage durchzukommerzialisieren, stammt von einer rot-roten Landesregierung und nicht etwa, wie es vielleicht eher hätte erwartet werden können, von Politikern der gelben Total-Deregulierer-Partei oder des Wirtschaftsflügels der Unionsparteien!
Verkehrte Welt?