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FeuilletonFrankfurt

Das Online-Magazin von Erhard Metz

Archive for September, 2007

Weisheiten / 25

Freitag, 21. September 2007

Es dauert sehr lange, bis man jung wird.

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Pablo Ruiz Picasso (1881 bis 1973), Maler, Grafiker, Bildhauer

Entartete Kultur – weiss der Kardinal in Köln, worüber er redet?

Dienstag, 18. September 2007

Der Kardinal in Köln: “Dort, wo die Kultur vom Kultus, von der Gottesverehrung abgekoppelt wird, erstarrt der Kult im Ritualismus und die Kultur entartet.”

Ja, weiss der Kardinal eigentlich, was “entartet” im kulturellen Leben Deutschlands bedeutet?

Die Ausstellung „Entartete Kunst“ wurde am 19. Juli 1937 in München in den Hofgarten-Arkaden eröffnet; zur Ausstellung verteilten die Nationalsozialisten Flugblätter (Buchdruck auf dünnem rotem Papier, 134 x 200 mm) mit dem Text:

Gequälte Leinwand —
Seelische Verwesung —
Krankhafte Phantasten —
Geisteskranke Nichtskönner
von Judencliquen preisgekrönt, von Literaten gepriesen, waren
Produkte und Produzenten einer „Kunst“, für die Staatliche
und Städtische Institute gewissenlos Millionenbeträge deutschen
Volksvermögens verschleuderten, während deutsche Künstler zur
gleichen Zeit verhungerten. So, wie jener „Staat“ war seine
„Kunst“.
Seht Euch das an! Urteilt selbst!
Besuchet die Ausstellung
„Entartete Kunst“
Hofgarten-Arkaden, Galeriestraße 4
Eintritt frei Für Jugendliche verboten

„Entartete Kunst“:

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Franz Marc ( 1880 bis 1916, Mitgründer des deutschen Expressionismus und der Künstlergruppe Blauer Reiter, von den Nationalsozialisten als “entarteter Künstler” diffamiert), Blaues Pferd I, 1911; (Foto: Rufus46 wikimedia commons CC)

Weisheiten / 24

Sonntag, 16. September 2007

In der einen Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen.

Voltaire (eigtl. François-Marie Arouet, 1694 bis 1778), Philosoph, Schriftsteller

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(Foto: Norbert Kaiser wikimedia commons CC)

Das neue Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts

Freitag, 14. September 2007

Ein Wegweiser in der dualen Rundfunkordnung der Bundesrepublik Deutschland

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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
(Bildnachweis: Bundesverfassungsgericht)

Zugegeben – ich schnitze jetzt ein wenig gröber ins Holz. Aber im Vergleich beispielsweise zu zwei oder drei Redakteuren der FAZ, die seit Jahr und Tag gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk leider meist mit dem Vorschlaghammer wüten, ist mir – und sicherlich auch Ihnen, geneigte Leserinnen und Leser – das Schnitzmesser lieber.

Worum geht es? Um nichts weniger als einen der wertvollsten Schätze des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland – eben den öffentlich-rechtlich verfassten Rundfunk. Dessen unverzichtbare Funktion hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts jetzt mit seinem jüngsten Urteil vom 11. September 2007 ein weiteres Mal überzeugend bestätigt und untermauert.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hatte es seit jeher schwer in Deutschland. Nach dem zweiten Weltkrieg und den bitteren Erfahrungen mit dem gleichgeschalteten nationalsozialistischen Propagandarundfunk von den Alliierten gemäss dem Vorbild der britischen BBC eingeführt, missfiel er alsbald mit seiner offensiven und unabhängigen Berichterstattung den herrschenden politischen Kreisen. Dies blieb noch lange so, egal ob bei Schwarz, Rot, Blaugelb oder wem auch immer: Viele Politiker mögen nun einmal keine Kritik, schon gar nicht durch ein so wirkmächtiges Massenmedium wie den Rundfunk. Auch Konrad Adenauer, der verehrte erste Bundeskanzler unserer jungen Demokratie, fand wenig Gefallen an den öffentlich-rechtlichen Landessendern und schon gar nicht an deren Zusammenschluss, der Arbeitsgemeinschaft ARD und dem ersten Fernsehprogramm. Was tat er? Er gründete die Deutschland-Fernsehen GmbH, die in Trägerschaft zunächst der Bundesrepublik mit einem regierungsfreundlichen Programm für die rechte Stimmung im Land sorgen sollte. In seinem europaweit berühmten ersten Rundfunkurteil untersagte das Bundesverfassungsgericht 1961 die Rundfunk-GmbH als verfassungswidrig und legte mit dieser richtungweisenden Entscheidung die Grundlagen für den Fortbestand des freien, unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Von Beginn des Fernsehens an standen auch die Printmedien, namentlich die Zeitungsverleger, auf Kriegsfuss mit der öffentlich-rechtlichen Struktur dieses neuen attraktiven Massenmediums: Sie befürchteten einen Niedergang der Zeitungslandschaft und beanspruchten deshalb ein eigenes Verlegerfernsehen. Da Zeitungsverlage Tendenzbetriebe darstellen, die keinem Gebot zur Ausgewogenheit unterliegen, waren auch diesen Bestrebungen verfassungsrechtliche Schranken gesetzt.

Sieben weitere Urteile und Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunk folgten bis zu seiner jüngsten, nunmehr neunten Entscheidung. Sie waren notwendig geworden, weil die Länder im Zuge der rundfunktechnischen Entwicklungen – Kabel- und Satellitenverbreitung sowie Digitalisierung – den privatwirtschaftlich-kommerziellen Rundfunk einführten, allerdings unter der Aufsicht öffentlich-rechtlicher Landesmedienanstalten. Es liegt auf der Hand, dass diese privaten Rundfunkveranstalter allein ihre Geschäftsmodelle verfolgen – nämlich mit Rundfunkprogrammen Gewinne zu erzielen – , und den öffentlich-rechtlichen Rundfunk deshalb als unliebsame Konkurrenz ansehen, die es zu bekämpfen und zu minimieren gilt. Einige händeringend nach der Schaffung neuer Arbeitsplätze strebende Bundesländer unterstützten den kommerziellen Rundfunk nach Kräften und balgten sich geradezu darum, entsprechende neue Standorte für die Medienwirtschaft einzurichten. Dabei vernachlässigten manche nicht selten die Belange des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ihre vorläufigen Höhepunkte fand diese Entwicklung in dem gescheiterten Bemühen der baden-württembergischen und der bayerischen Landesregierung, der ARD ihr seinerzeit erstes Satellitenfernsehprogramm zu verbieten, sowie in dem von der Telekom und der Bundesregierung unterstützten, aber ebenfalls gescheiterten Versuch des Medienmoguls Leo Kirch, mit seinen speziellen Empfangsgeräten den öffentlich-rechtlichen Rundfunk von der künftigen digitalen Programmverbreitung fernzuhalten.

Schliesslich erhofften sich manche Landesregierungen vom kommerziellen Rundfunk eine ihnen genehmere politische Berichterstattung – vergeblich, wie auch sie später einsehen mussten (ausserordentlich lesenswert die Analyse und Bewertung des renommierten FAZ-Journalisten Georg Paul Hefty “Der Fernsehtraum der Union”, FAZ vom 8. Januar 2004).

Das Bundesverfassungsgericht wirkte diesen Trends mit seiner von Entscheidung zu Entscheidung weiter konkretisierten Rechtsprechung entgegen: Es erklärte den kommerziellen Rundfunk unter der Aufsicht öffentlich-rechtlicher Medienanstalten für zulässig, aber nur unter der Voraussetzung, dass in dieser dualen Rundfunkordnung der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine für die umfassende Meinungsbildung im demokratisch verfassten Staatswesen unabdingbaren Aufgaben – Verbreitung von Programmen für alle Teile der Bevölkerung in der ganzen Breite des klassischen Rundfunkauftrags, also Information, Bildung und Unterhaltung – uneingeschränkt erfüllen kann. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk sprach es deshalb die “Grundversorgung” der Bevölkerung mit diesem klassischen Programmangebot zu, ferner eine umfassende “Bestands- und Entwicklungsgarantie”.

Schon früh hatte die Politik ein weiteres Mittel zur Hand, um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk dennoch in seinen Entfaltungsmöglichkeiten zu beschränken: seine notwendige Finanzierung mit Rundfunkgebühren. Die allgemeine Kostenentwicklung machte natürlich auch vor dem Rundfunk nicht halt, und die Kosten für Film- und Sportrechte stiegen sogar explosiv. Bei ihrer jüngsten Gebührenanpassung – die jetzt Gegenstand des neunten Urteils war – entschieden sich die Länder mit grossenteils verfassungswidrigen Begründungen gegen den Erhöhungsvorschlag der zuständigen unabhängigen Fachkommission. Die entsprechenden Landesgesetze erklärte jetzt das Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Dazu betonte das Gericht unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung: “Da das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, der Auftrag also dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist … , darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden … Die Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden”.

Der unabhängige, dem Gemeinwohl verpflichtete deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk wird darüber hinaus seit Jahren von – einer neoliberalistischen Weltanschauung verhafteten – Beamten und Mitgliedern der EU-Kommission bedroht. Diese Kreise wollen oder können sich nicht vorstellen, dass Rundfunk, jedenfall der öffentlich-rechtliche in Deutschland, in vorderster Linie ein kulturelles Ereignis und erst nachrangig ein Wirtschaftsgut darstellt, das dem Wettbewerbsreglement der EU unterworfen werden kann. Rundfunksendungen sind nun einmal etwas völlig anderes als Automobile, Badewannen, Zahnpasta oder Schuhwichse. Sie dürfen deshalb nicht zum Spielball eines ungezügelten Marktgeschehens werden. Die deutschen Bundesländer sehen dies genauso. Aber weitere Konflikte lassen sich nicht ausschliessen. Das neunte wird also nicht das letzte Rundfunkurteil aus Karlsruhe gewesen sein – ungut wäre es allerdings, wenn insoweit der Europäische Gerichtshof ins Spiel käme, bei dem manche besorgt sind, dort eine ebenfalls noch primär von der neoliberalistischen Doktrin geprägte Grundhaltung anzutreffen.

Das Bundesverfassungsgericht gründet seine seit 1961 fortentwickelte Rechtsprechung auf die Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes. Diese komplexe verfassungsrechtliche Materie würde eine eigene Darstellung bedingen. Zum Abschluss deshalb lediglich einige wesentliche Feststellungen des Gerichts in seinem jüngsten Urteil zum kommerziellen Rundfunk:

Das Bundesverfassungsgericht unterstreicht die “herausgehobene Bedeutung, die dem Rundfunk unter den Medien wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft zukommt”, namentlich die “Möglichkeit der Beeinflussung großer Bevölkerungsteile”. “Rundfunk kann für die Verfolgung nicht nur publizistischer, sondern auch wirtschaftlicher Ziele eingesetzt werden. Der publizistische und ökonomische Wettbewerb führt jedoch nicht automatisch dazu, dass für die Unternehmen publizistische Ziele im Vordergrund stehen”. Weiter betont es, dass “bei einer Steuerung des Verhaltens der Rundfunkveranstalter allein über den Markt das für die Funktionsweise einer Demokratie besonders wichtige Ziel der inhaltlichen Vielfalt gefährdet ist”. Das Gericht sieht die “Risiken einseitiger publizistischer Betätigung und damit Einflussnahme”. “Der wirtschaftliche Wettbewerbsdruck und das publizistische Bemühen um die immer schwerer zu gewinnende Aufmerksamkeit der Zuschauer führen beispielsweise häufig zu wirklichkeitsverzerrenden Darstellungsweisen, etwa zu der Bevorzugung des Sensationellen und zu dem Bemühen, dem Berichtsgegenstand nur das Besondere, etwa Skandalöses, zu entnehmen”.

Das Gericht verweist auf die Gefahren “des erheblichen Konzentrationsdrucks im Bereich privatwirtschaftlichen Rundfunks. Rundfunk wird nicht nur durch herkömmlich ausgerichtete Medienunternehmen veranstaltet und verbreitet. Zunehmend werden im Rundfunkbereich auch andere Unternehmen, neuerdings etwa Kapitalgesellschaften unter maßgeblicher Beteiligung von internationalen Finanzinvestoren tätig. Auch engagieren sich Telekommunikationsunternehmen als Betreiber von Plattformen für Rundfunkprogramme.” Einher gehen damit “Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung”.

Das Urteil ist veröffentlicht unter:
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20070911_1bvr227005.html,

eine zusammenfassende Pressemitteilung des Gerichts unter: www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-090.htm.

Der Weg zum Bild . . .

Mittwoch, 12. September 2007

Malerei von Klaus Straßheim: fünf farben weiss

Der Weg zum Bild … im doppelten Sinn: Einmal der Weg von Klaus Straßheim zur Malerei, zum anderen I h r Weg zur ehemaligen Synagoge Assenheim und damit zu der sehr beachtenswerten Ausstellung jenes Malers, den ich jetzt selbst zu Wort kommen lasse:

“Der Weg zum Bild

Was sind das für Bilder, die nach einem jahrzehntelangen Berufsleben dann endlich beim Malen auftauchen? Welche Bildgestalten werden vor dem kulturellen, sozialen, religiösen Erfahrungshintergrund virulent und bildmächtig? Sind es nur die ungemalten Bilder, die nach Jahren malerischer Enthaltsamkeit immer noch in einem schlummern und endlich befreit werden wollen in die Sichtbarkeit …

Nein, so ist es nicht. Andere Zeiten, andere Bilder … Räume, Situationen, Stimmungen, Zeiten ändern sich und schaffen einen neuen Kontext. Das Bildangebot mit seiner Offenheit möchte sich darauf einstellen. Das aktiviert die betrachtende Person enorm. So kann man sich einen Weg zu einer eigenen Bildvorstellung selbst entwickeln, erarbeiten. Es sollte ein genussvoller Weg zum Bild sein.

Und plötzlich waren die Bilder da

Die Wasserfarbe Gouache aus der Spritzflasche füllt Flächen, beachtet die Umrisse nach Planungsvorgaben auf den Malgründen. So schichtet sich hier Farbe auf, dort gewinnt sie an Transparenz. Wasser verteilt, löst, bindet. Die fünf Farben mischen sich zu Schwarz. Und so reicht fünf farben weiss …

Neues taucht in Altem auf, schafft Verknüpfungen, bringt zum Verschwinden, zum Hervortreten …

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Von den Teilen
zum Ganzen und zurück!

Ein einziges Farbpigment unter dem Mikroskop wird zum Erlebnis, zu einer faszinierenden Ganzheit.
In einem anderen Kontext aber, nun als Farbträger in einer Flüssigkeit, wird das Pigment Teilelement der Wasserfarbe Gouache. Auf einen Malgrund gespritzt, hinterlässt die Farbe Spuren, dehnt sich aus, tummelt sich, misst sich mit anderen Farbtönen. Stets mit einem Anspruch auf Ganzheit … Und alle Farben miteinander dienen einer Komposition. Übergänge und Abgrenzungen definieren Zusammenhänge, Strukturen. Sie lassen sich isolieren, wirken aus sich heraus, sind wichtige Details mit ihrer Information zur Geamtaussage.

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Das Gemälde aus dem Ganzen Fünffarbenweiss wiederum bedeutet mehr als die Summe der Teile fünf Farben Weiss. Jedoch ohne die mannigfaltigen Beiträge aller Details wäre es so nicht geworden. Eine neue Ganzheit mit Expression und Poesie hat sich im Geglückten entwickelt und ist somit mehr als die Summe seiner Teile.”

Soweit der Künstler selbst.

Ich möchte dem jetzt nicht viel hinzufügen. Ausser vielleicht einer Assoziation: einem kleinen Ausschnitt aus dem Universum, dessen unerschöpfliche Kraft mich an die Expressivität, Explosivität der Bilder Klaus Straßheims erinnert: das geordnete Chaos, das chaotische Geordnete, die Disziplin im Eruptiven …

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(Orion-Nebel, Bildnachweis: NASA & Space Telescope Science Institute)

Die Ausstellung in der ehemaligen Synagoge Assenheim lief am 30. September 2007 aus.

(Bildnachweis: Klaus Straßheim)